
Im materiellen Zivilrecht wird mit Anfechtung ein Gestaltungsrecht bezeichnet, das es einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen ermöglicht, die Wirkung einer Willenserklärung rückwirkend für nichtig zu erklären (§ 142 BGB). Beispiel: B ist Onlinehändler, bei der Einstellung neuer Artikel unterläuft ihm bei einem Laptop ein Fehler: an...
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